Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Leipziger Energie GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote der Leipziger Energie GmbH & Co. KG (LEG) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten bereits ab der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, jedoch spätestens mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung als vereinbart. Die Bedingungen gelten für die Gesamtheit der Geschäftsbeziehungen, insbesondere auch für zukünftige Vertragsabschlüsse.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich vereinbart, wenn die LEG diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Das Schweigen der LEG auf anderslautende Bestimmungen des Käufers stellt ausdrücklich kein Einverständnis mit diesen dar. Der Geltung anderslautender Bedingungen wird widersprochen.

1.3 Sämtliche abweichenden Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Nebenabreden zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LEG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4 Die Kunden der LEG sind sämtlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der LEG sind freibleibend. Änderungen und Ergänzungen seitens des Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der LEG.

2.2 Der Vertragsschluss zwischen der LEG und dem Kunden erfolgt grundsätzlich durch die Zusendung eines schriftlichen Auftrags (Antrag) durch den Kunden (per Brief, Fax oder E-Mail) und der Rücksendung einer Auftragsbestätigung (Annahme) der LEG an den Kunden (per Brief, Fax oder E-Mail), welche eine Auftragsnummer und die Unterschrift des jeweiligen Bearbeiters enthält. Die Auftragsbestätigung kann die Form einer Rechnung besitzen. Ebenfalls zustande kommt der Vertrag zwischen der LEG und dem Kunden bei einer Leistungserbringung durch die LEG ohne gesonderte Bestätigung.

2.3 Grundsätzlich sind alle Verträge der LEG mit ihren Kunden Kaufverträge. Verträge, die neben der Lieferung einer PV-Anlage auch deren Montage beinhalten, sind Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die Geltung des Werkvertragsrechts sowie der VOB sind ausgeschlossen. Eventuelle Werkverträge sind gesondert zu vereinbaren und zu kennzeichnen.

2.4 Ausnahmsweise können spezielle Dienstverträge geschlossen werden, welche beispielhaft die Beratung von Kunden, das Erstellen von Gutachten und die Erarbeitung eines Energiekonzepts zum Inhalt haben.

2.5 Zeichnungen, Maße, Abbildungen, Kalkulationen, Gewichtsangaben und sonstige Leistungsdaten sind grundsätzlich unverbindlich, solange diese nicht von der LEG ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.6 Aus Abbildungen, Maßen, Kalkulationen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie sonstigen technischen Daten und Angaben sind keinerlei Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien zu entnehmen. Anderslautende Abreden bedürfen der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

2.7 Die LEG behält sich das Recht vor, den Vertrag zu ändern, wenn geringfügige Leistungsänderungen auftreten. Dies ist dem Kunden unverzüglich anzuzeigen.

2.8 Sofern unseren Angeboten eine Prognose des Ertrages beigefügt ist, stellt diese keine zugesicherte Eigenschaft dar. Die Ertragsprognosen der LEG basieren auf den Daten des Deutschen Wetterdienstes im Langjährigen Mittel der Jahre 1981-2010 sowie dem Berechnungsmodell der jeweils angegebenen und anerkannten Auslegungssoftware.

§ 3 Preise

3.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot angegebenen Preise, soweit keine Veränderungen vorgenommen wurden.

3.2 Treten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Wechselkursschwankungen oder Materialpreisänderungen ein, behält sich die LEG das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, soweit die Leistungen der LEG später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Der Nachweis der Änderung der Preise erfolgt auf Verlangen des Kunden.

3.3 Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Für alle Leistungen der LEG sind die Kunden zur vollständigen Zahlung mittels Vorauskasse verpflichtet, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

4.2 Die LEG behält sich vor, Teillieferungen vorzunehmen und dafür einen Liefer- und Zahlungsplan mit den zu erbringenden Teilzahlungen und Teilleistungen zu erstellen. Es gelten die Einzelpreise in Euro je kWp Nennleistung des Teil-Generators.

4.3 Die Skontierung von Einzelpreisen oder Rechnungen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4.4 Bei Zahlungsverzug treten automatisch die gesetzlichen Regelungen in Kraft.

4.5 Zahlungen mit Wechsel werden hiermit als unzulässig erklärt.

§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

5.1 Die LEG ist trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen Ausstände aus bereits bestehenden Forderungen anzurechnen. Entstandene Kosten und Zinsen sind entsprechend der gesetzlichen Regelung vor der Hauptleistung zu bedienen.

5.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person bzw. den Spediteur übergeben wurde.

6.2 Bei Verzögerung des Versandes aus Gründen, die im Einflussbereich des Kunden liegen (z.B. Zahlungsverzug, Annahmeverzug, Wunschterminierung etc.), erfolgt der Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden. Für entstandene Mehrkosten (z.B. Lagerungskosten) obliegt dem Kunden eine Zahlungsverpflichtung.

§ 7 Lieferzeitpunkt

7.1 Angegebene Termine oder Fristen sind stets unverbindlich; es sei denn sie werden explizit als Liefertermine und -fristen schriftlich vereinbart.

7.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Witterungsbedingungen und/oder Ereignisse, die nicht nur vorübergehend zu wesentlichen Erschwernissen oder Unmöglichkeit führen, behördliche Anordnungen, Aussperrung, Streik) sind nicht durch die LEG zu vertreten, selbst wenn eine verbindliche Fristen- und Terminvereinbarung bestand. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse bei den Zulieferern der LEG oder deren Unterlieferanten eintreten. Die LEG hat den Kunden alsbald über diese Umstände zu benachrichtigen.

7.3 Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt ist die LEG berechtigt, den Liefer und Leistungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Bearbeitungszeit zu korrigieren. Der Liefer- und Leistungszeitpunkt nach erfolgter Korrektur ist dem Kunden unverzüglich bekannt zu geben.

7.4 Die LEG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt; es sei denn die Teillieferungen und Teilleistungen werden dem Kunden als unzumutbar zugerechnet.

7.5 Die LEG ist nur dann verpflichtet die Liefer- und Leistungsvereinbarungen einzuhalten, soweit der Kunde die seinerseits zu erfüllenden Verpflichtungen – insbesondere Zahlungsverpflichtungen, Mitwirkungspflichten etc. – ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die LEG behält sich bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen das Eigentum an allen bezogenen Waren vor. Die LEG ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten – insbesondere bei Zahlungsverzug – des Kunden die bezogenen Waren zurückzufordern.

8.2 Der Kunde bedarf der gesonderten Genehmigung zum Weiterverkauf bezogener Waren, an welchen sich die LEG ebenfalls das Eigentum vorbehält (Verlängerter Eigentumsvorbehalt).

8.3 Bei der untrennbaren Verbindung der Waren der LEG mit Gegenständen, die nicht im Eigentum der LEG stehen, erwirbt die LEG das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis der Bruttowarenwerte aller Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung zueinander (Verarbeitungseigentumsvorbehalt).

8.4 Soweit der Kunde mit der Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug kommt, eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist die LEG berechtigt, sämtliche vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Waren sofort in ihren Besitz zu nehmen bzw. heraus zu verlangen. Selbiges gilt, sobald eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt. Soweit die LEG die Herausgabe oder Inbesitznahme von Waren fordert, ist darin kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.

8.5 Die LEG ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwerten und sich unter Anrechnung einer angemessenen Verwertungspauschale aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde hat der LEG oder einem Beauftragten während der ordentlichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu verschaffen.

8.6 Die LEG ist verpflichtet, nach ihrer Wahl Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten sämtliche Forderungen der LEG um mehr als 20 Prozent übersteigt.

§ 9 Gewährleistung

9.1 Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware.

9.2 Wirtschaftlichkeitsberechnungen der LEG oder anderer Stellen und darin enthaltene Ertragsprognosen dienen lediglich als Berechnungsbeispiele und sind unverbindlich.

9.3 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und stellen somit keinen Mangel dar. Der Kunde hat die Einschränkung der Funktionsfähigkeit nachzuweisen.

9.4 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Abs. 1 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.5 Bei zur Erfüllung erforderlichen Montagearbeiten ist die LEG grundsätzlich nicht verpflichtet, die ihr gestellten Materialien auf Mangelfreiheit hin zu untersuchen.

9.6 Soweit ein Mangel, der durch die LEG gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

9.7 Eine mangelhafte Montageanleitung verpflichtet die LEG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung, sofern sie der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 10 Haftungsbeschränkung

10.1 Eine Haftung für das zukünftige Eintreten der beispielhaft erstellten Daten und Modelle der Ertragsprognose ist ausgeschlossen.

10.2 Die Haftung der LEG für eine eventuelle Vergütung seitens der Netzbetreiber ist ausgeschlossen.

10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus außervertraglichen Ansprüchen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn der LEG, ihren Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Die LEG haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden bzw. etwaige Einnahmeausfälle.

10.4 Die LEG kann den Einwand des Mitverschuldens wegen nicht sachgemäßer Drittinstallation, Wartung, Weiterlieferung erheben.

§ 11 Rücktritt

11.1 Das vertragswidrige Verhalten der Zulieferer der LEG bzgl. der Lieferzeiträume, der Vollständigkeit und die Mangelfreiheit berechtigt die LEG zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden. Die LEG darf in diesen Fällen die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes nicht zu vertreten haben. Die LEG verpflichtet sich, die Nichtverfügbarkeit einer geschuldeten Leistung gegenüber dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet.

11.2 Wegen des Leistungshindernisses gemäß § 7.2 kann die LEG bezüglich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrages zurücktreten. Wir behalten uns das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, uns bekannt wird, dass der Kunde nach Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wird oder der Kunde seinen Geschäftsbetrieb aufgibt.

11.3 Der Kunde ist berechtigt, nach angemessener Fristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages von Selbigem zurückzutreten, sobald die Verzögerung länger als drei Monate dauert. Wird die LEG von ihrer Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung frei, kann der Kunde hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten, insbesondere keine möglichen Ertragsausfälle. Die LEG kann sich auf diese oben genannten Umstände berufen, wenn Sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

§ 12 Verjährung

12.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadensstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.

12.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche soweit diese nicht auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt 12 Monate, gerechnet ab Lieferung der Sache oder wenn die Übergabe nach der Lieferung der Sache erfolgt ab diesem Zeitpunkt.

§ 13 Urheberrecht

13.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält die LEG ihre Eigentums- und Urheberrechte. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich klassifiziert werden und entsprechend gekennzeichnet sind.

13.2 Die Weitergabe von eigentums- und urheberrechtlich geschützten Unterlagen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der LEG.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Für alle Verträge und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der LEG und dem Kunden gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Anwendungen der Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

14.2 Der Gerichtsstand ist Leipzig.

14.3 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu finden, die dem ursprünglich wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.

Stand: November 2013 © Leipziger Energie GmbH & Co. KG